Allgemeine Geschäftsbedingungen der incaseof.law GmbH für die Inanspruchnahme des Forderungsmanagement-Tools
Die incaseof.law GmbH handelt auf Basis der österreichischen Gewerbeordnung als Inkassoinstitut. Die Bezug habende Gewerbeberechtigung ist unter www.gisa.gv.at unter der GISA-Zahl 32140156 abrufbar.
Zudem tritt die incaseof.law GmbH auf dem Markt der Bundesrepublik Deutschland als Inkassodienstleister auf und wird im Rechtsdienstleistungsregister unter der Aktenzahl 3712-1071(7) bei der Registrierungsbehörde Oberlandesgericht Köln geführt.
I. Präambel
Die incaseof.law GmbH (im Folgenden „incaseof.law“) bietet ein volldigitalisiertes außergerichtliches und gerichtliches end-to-end Forderungsmanagement-Tool an.
Sie übernimmt unbestrittene und bereits fällige inländische und ausländische Forderungen zum außergerichtlichen Inkasso sowie zum gerichtlichen Inkasso in Österreich und teilweise im Ausland.
incaseof.law wird die Übernahme oder Weiterbearbeitung eines Auftrags nur bei Vorliegen sachlicher und rechtlicher Gründe, die dem Auftraggeber in diesem Falle kommuniziert werden, ablehnen.
Der Auftraggeber überlässt die Korrespondenzführung und Kommunikation sowie Verhandlungsführung mit dem Schuldner ab Fallübergabe incaseof.law und informiert incaseof.law im Wege der auf der incaseof.law Plattform zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel über alle direkten Kontakte zum Schuldner, Vorschläge und Direktzahlungen des Schuldners sowie alle Änderungen der Auftragsdaten.
Alle in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten Bedingungen gelten auch für künftige Bestellungen und Aufträge des Auftraggebers als vereinbart, auch wenn diese nicht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bedingungen erteilt werden sollten.
II. Verrechnung
1. Die Dienstleistungen der incaseof.law GmbH im Rahmen des außergerichtlichen Inkassos werden dem Auftraggeber (Gläubiger) kostenfrei und ohne Beteiligung an Forderungsrealisaten (Erfolgsprämien udgl) erbracht. Im gerichtlichen Bereich werden die Dienstleistungen der incaseof.law GmbH, welche insbesondere die softwareunterstützte, automatisierte Erstellung von Mahnklagen und Exekutionsanträgen durch den Auftraggeber inklusive allenfalls vorgesehener Rechtsanwalts-Koordination und integrierter Zahlungsabwicklung ermöglichen, auch kostenfrei erbracht, jedoch sind vom Auftraggeber die Gerichtsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) zu tragen. Für den Fall der rechtlich vorgesehenen Vertretung durch einen Rechtsanwalt (bei incaseof.law registrierter Partner-Anwalt, dessen Beauftragung der Freigabe durch den Auftraggeber vorbehalten ist) ist ein vorab ausgewiesenes Rechtsanwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz vom Auftraggeber zu tragen.
2. Die incaseof.law GmbH verrechnet ausschließlich schuldnerseitige Inkasso-Gebühren gemäß § 3 der Gesamten Rechtsvorschrift für Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen (BGBl. Nr. 141/1996), die in allenfalls erforderlich werdenden Mahnklagen als Nebenforderung (aus dem Titel des Schadenersatzes gegenüber dem Schuldner gemäß § 1333 Abs. 2 ABGB) integriert werden. Bei einlangenden (Teil-)Zahlungen (gerichtlich und außergerichtlich) wird folgende Anrechnungsreihenfolge angewendet:
- 1. incaseof.law GmbH: Inkassogebühren brutto (Nebenforderung) zzgl. gegebenenfalls § 458 UGB Pauschale in Höhe von (derzeit) € 40,-- bei Mahnklagen gegen Unternehmensschuldner
- 2. Auftraggeber: Hauptforderung brutto
- 3. Auftraggeber: Kosten (Gerichtsgebühren)
- 4. Auftraggeber: Kosten (Rechtsanwaltshonorar)
- 5. Auftraggeber: Zinsen (auf Hauptforderung und gegebenenfalls Gerichtsgebühren) abzüglich der seitens des incaseof.law Zahlungsdienstleisters verrechneter, fallbezogener Spesen
3. incaseof.law ist ermächtigt, (Raten-)Zahlungsvereinbarungen nach eigenem Ermessen im Sinne einer zielgerichteten und möglichst umfassenden Forderungsbetreibung abzuschließen.
4. Das außergerichtliche Inkasso gegen ausländische Schuldner sowie das Überwachungs- und Dubioseninkasso erfolgt ebenfalls kostenfrei für den Auftraggeber. Die gerichtliche Betreibung ausländischer Forderungen werden allfällige Anwalts-, Gerichts- und Übersetzungskosten an den Auftraggeber weiterverrechnet.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alles zu tun und nichts zu unterlassen, um die incaseof.law gebührenden Vergütungen gemäß § 3 des Bundesgesetzblattes Nr. 141/1996 in der jeweils geltenden Fassung vollständig einbringlich zu machen. Insbesondere wird er dem Schuldner keine Nachlässe auf die zuvor genannten Gebühren einräumen oder in Aussicht stellen und für den Fall einer gerichtlichen Geltendmachung der Forderung die Gebühren aus dem Titel des Schadenersatzes gegenüber dem Schuldner geltend machen. Für den Fall der Unterlassung dieser Verpflichtung hat der Auftraggeber incaseof.law sämtliche Gebühren nach Rechnungslegung zu ersetzen, dies ungeachtet der Tatsache, ob die Gebühren beim Schuldner einbringlich gemacht hätten werden können oder nicht.
III. Kostenersatz
Für die Kalkulation des Kostenersatzes in durch den Auftraggeber nach Fallanlage abgebrochenen / stornierten Fällen wird eine maximale freie (dh kostenersatzlose) Stornoquote von 5% pro Monat in Bezug auf die an incaseof.law GmbH übergebenen Forderungsfälle eines Auftraggebers zugrunde gelegt. Für jeden darüber hinaus nach Fallanlage stornierten Fall verrechnet die incaseof.law GmbH eine Stornogebühr von EUR 50,00 netto an den Auftraggeber, uzw unabhängig von seitens des Auftraggebers zu entrichtenden Gebühren und Honoraren gem. Punkt II.1.
Der Kostenersatz gemäß III. 1. steht incaseof.law darüber hinaus auch zu, wenn
- 1. die Forderung nicht zu Recht besteht
- der Auftraggeber vom Schuldner direkt durch Geld-, Sach- oder sonstige Leistungen – auch nach Abbruch / Storno eines Falles – entschädigt wird
- der Auftraggeber ein anderes Inkassobüro oder einen sonstigen Dritten mit der Übernahme der Forderungsbetreibung beauftragt
- der Auftraggeber die Bearbeitung aus anderen Gründen, die nicht in der Sphäre von incaseof.law angesiedelt sind, stoppt.
IV. Sorgfalt und Haftung
1. Aufgrund der mit der Auftragsdurchführung verbundenen besonderen Risiken wird für alle Aufträge an die incaseof.law GmbH die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und für Erfüllungsgehilfen, die nicht Dienstnehmer der incaseof.law GmbH sind, ausgeschlossen.
2. Die von der incaseof.law GmbH bereitgestellte Software ermöglicht dem Auftraggeber, nicht-anwaltspflichtige Mahnklagen sowie Exekutionsanträge im eigenen Namen (d.h. im Namen des Auftraggebers) zu erstellen. Die Verantwortung für die Korrektheit und Vollständigkeit der über die Software erstellten Mahnklagen und Exekutionsanträge sowie für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Verfahrensregeln liegt ausschließlich beim Auftraggeber.
3. Die Verantwortung für die Überwachung von Verjährungsfristen liegt beim Auftraggeber. Bei Forderungen, die innerhalb von 3 Monaten ab Auftragserteilung verjähren, hat der Auftraggeber gesondert darauf hinzuweisen und bekanntzugeben, ob seit Fälligkeit verjährungshemmende Ereignisse eingetreten sind.
4. Im Rahmen des Überwachungs- und Dubioseninkasso ist die incaseof.law GmbH in ihrer Entscheidung frei, gerichtliche oder außergerichtliche Maßnahmen zu setzen oder zu veranlassen. Unterlassene Betreibungen begründen keine wie immer geartete Haftung.
5. Eine Haftung der incaseof.law GmbH für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste oder Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
6. Die Haftung der incaseof.law GmbH ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
V. Datenschutz
Mit Erteilung des Inkassoauftrages (Fallanlage) erklärt der Auftraggeber ausdrücklich, ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Verarbeitung und Übermittlung der damit verbundenen Daten im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes (in der jeweils gültigen Fassung) zu haben und nimmt die entsprechende Verarbeitung und Übermittlung durch incaseof.law zur Kenntnis.
VI. Sonstiges
1. Nebenabreden und Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Mit Erteilung des Inkassoauftrages (Fallanlage) erkennt der Auftraggeber unter Ausschluss jeglicher eigenen Geschäftsbedingungen die ausschließliche Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
3. Falls eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ungültig ist, ist sie durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Alle anderen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
4.incaseof.law archiviert alle fallbezogenen Dokumente elektronisch und bewahrt sie im Rahmen der anwendbaren gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auf.
5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und incaseof.law ist 1010 Wien.
6. Jeder Auftrag sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen österreichischem Recht.
incaseof.law GmbH